Busdorfkirche

Der Ablass zugunsten des Neubaus des Petersdoms (1515) Sein Inhalt, seine Verkündigung und seine Durchführung

Von Georg Hintzen

Im Jahre 1515 gewährte Papst Leo X. mit der Bulle „Sacrosanctis“ einen Ablass zugunsten des Neubaus der Peterskirche in Rom. Dieser Ablass war bekanntlich der Anlass für die 95 Thesen Luthers und damit der Auslöser der Reformation. Als ich die Bulle und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen, die beiden „Instructiones summariae“ des Erzbischofs Albrecht von Mainz übersetzte, bin ich aus allen Wolken gefallen. Ich hatte nämlich – wie vermutlich viele – das Bild vor Augen, das Luther in den „Resulutiones“ von der Ablassverkündigung und den Ablasspredigern entworfen hat:

Da tritt ein Ablassprediger auf die Kanzel und schreit und brüllt mit Schaum vor dem Mund, dass die Leute Geld in den Kasten legen sollen, so dass die ganze Predigt, wie Luther sagt, im Grunde aus einem einzigen Wort bestehe – „impone, impone“, „schmeiß rein! schmeiß rein!“ – nämlich Geld in den Kasten. – Die Wirklichkeit sah aber anders aus. Bevor ich die schildere, eine kurze Bemerkung dazu, wie der Ablass damals verstanden wurde.

Ein Ablass ist keine Sündenvergebung – wie oft fälschlicherweise gesagt wird –, sondern ein Straferlass, eine Art Amnestie, ein Gnadenerlass. Genau das besagt ja auch das lateinische Wort für den Ablass „indulgentia“. Ein Ablass ist der Erlass der Strafen, die noch für die Sünden geschuldet sind, die von Gott bereits vergeben sind. Darum waren Reue und Beichte auch die Voraussetzung dafür, dass man überhaupt einen Ablass gewinnen konnte. Die stehende Formel lautete: wir gewähren Ablass vere poenitentibus et confessis = denen die wahrhaft bereuen und gebeichtet haben.

Das ist für uns heute nicht mehr so ohne weiteres verständlich. Wenn die Sünden bereut, gebeichtet und von Gott vergeben sind, ist doch alles in Ordnung, sind wir geneigt zu sagen. Wieso bleiben da noch Sündenstrafen?

Damals dachte man jedoch anders: Jede Sünde verlangt eine Strafe oder Sühne, egal ob vergeben oder nicht, denn Sünden müssen nun einmal bestraft werden. Das fordert die Gerechtigkeit. Gerechtigkeit verstand man damals nämlich als ausgleichende Gerechtigkeit: für jede Sünde muss es eine entsprechende Strafe geben, damit die Rechtsordnung wiederhergestellt ist. Alles andere widerspräche der Gerechtigkeit. Und da Gott gerecht ist, muss er auf einer Strafe bestehen, auch wenn er dem Sünder vergeben hat.

In Parenthese gesagt: Gegen dieses Verständnis der göttlichen Gerechtigkeit hat Luther sich mit seiner Rechtfertigungslehre zu Recht gewandt – auch aus heutiger katholischer Sicht. Aber das wäre ein eigenes Thema.

Die auch nach der Vergebung der Sünden noch zu leistende Strafe oder Sühne konnte man entweder selber leisten oder – auch das ist wieder für uns heute unverständlich – durch andere leisten lassen. So hat z.B. ein Adelsherr im frühen Mittelalter, als noch strenge Bußen auferlegt wurden, das ihm auferlegte siebenjährige Fasten auf eine Vielzahl seiner Hörigen abgewälzt. Er selbst musste zwar mit 12 seiner Leute 3 Tage lang fasten, doch dann konnten 120 Mann das Bußwerk zu Ende führen, indem sie siebenmal drei Tage lang fasteten.

Auf diesem Gedanken der stellvertretenden Sühne beruht der Ablass: An die Stelle der eigenen Sühne tritt die Sühne Christi und die der Heiligen. Die Heiligen haben ja mehr gute Werke vollbracht, als sie als Strafe für ihre Sünden hätten vollbringen müssen. Diese überschüssigen Verdienste der Heiligen sind zusammen mit den Verdiensten Christi im sogenannten Kirchenschatz aufbewahrt, aus dem der Papst sie dann an andere verteilen kann. Und genau das geschieht beim Ablass.

Natürlich bekommt man auch den Ablass nicht umsonst. Man muss dafür ein Ablasswerk verrichten: Beten, Fasten und – wie zu Luthers Zeit – vor allem Geld spenden. Das ist, wenn wir keine Heiligen sind, immer noch günstiger, als wenn wir die Sühne für unsere Sünden selbst leisten müssten.

Darum war der Ablass so beliebt. Die Sündenstrafen, die man für lässliche Sünden nicht in diesem Leben abgebüßt hatte, die musste man nämlich im Fegfeuer abbüßen. Und vor der Mühe, diese Strafen durch eigene Bußleistungen im Erdenleben abzubüßen, bewahrte einen der viel leichtere Ablass!

Ablässe konnten auch stellvertretend für Verstorbene erworben werden. Darauf bezieht sich der bekannte Satz „Wenn das Geld im Kasten klingt, die Seele in den Himmel springt.“ Das gilt natürlich nur für vollkommene Ablässe.

Es gab nämlich vollkommene und unvollkommene Ablässe, d.h. solche, die alle Sündenstrafen und solche, die nur einen Teil davon erließen. Ein Ablass von 40 Tagen bedeutet z.B., dass so viele Sündenstrafen erlassen werden, wie erlassen worden wären, wenn man selbst 40 Tage lang Buße getan hätte.

Es gab dauernde und zeitlich begrenzte Ablässe. Ein dauernder Ablass wurde z.B. einer Kirche verliehen: Wer diese Kirche besuchte, bestimmte Gebete verrichtete und Geld für die Kirche stiftete, erhielt den Ablass. Andere Ablässe waren nicht an bestimmte Orte gebunden und zudem zeitlich begrenzt. Der Jubiläumsablass, den wir betrachten wollen, war ein auf 8 Jahre begrenzter vollkommener Ablass.

Wenn ein solcher Ablass in einem Gebiet gewährt und verkündet werden sollte, ernannte der Papst Ablasskommissare. Das waren in unserem Fall für Deutschland der Erzbischof Albrecht von Mainz und der Guardian des Mainzer Konvents der Franziskaner. Die Kommissare ernannten dann für die einzelnen Kirchenprovinzen und Diözesen in Deutschland Unter- oder Vizekommissare. Diese ernannten wiederum die Beichtväter und Pönitentiare, die jeweils vor Ort nötig waren, denn man musste ja beichten, um den Ablass zu bekommen.

Zu Beichtvätern ernannt werden sollten – Zitat „gelehrte Männer von bewährter Lebensweise, im Beichthören und in der Seelsorge erfahren“. Sie mussten den Eid ablegen, dass sie ihre Aufgabe gewissenhaft erfüllen wollten.

An die Vizekommissare, Pönitentiare und Beichtväter hat Erzbischof Albrecht seine beiden „Instructiones“ gerichtet, in denen er genaue Anweisungen für die Durchführung des Ablasses gibt. Die wollen wir jetzt genauer betrachten.

Zunächst: Was konnte man dank der Ablassbulle „Sacrosanctis“ alles erlangen? Nicht nur einen vollkommenen Ablass, sondern auch die Umwandlung von schweren Gelübden in leichtere.

Dann die Dispens von Weihe- und Ehehindernissen, die Legalisierung irregulärer Weihen und dadurch unrechtmäßig in Besitz genommener Benefizien und Pfründe;

den Erlass von Kirchenstrafen, auch von solchen, die dem Papst vorbehalten waren und für deren Erlass man hätte nach Rom reisen müssen, um die dafür zuständigen päpstlichen Pönitentiare aufzusuchen. Jetzt gab es die Pönitentiare vor Ort, und die Mühe und der Zeitaufwand einer Romreise entfielen.

Und man konnte einen sogenannten Beichtbrief erwerben. Der berechtigte den Erwerber dazu, einen Beichtvater zu wählen, der ihm einen vollkommenen Ablass erteilen durfte: einmal im Leben und jedes Mal, wenn der Tod drohte. Das war ein großer Vorteil, denn wenn man zur Zeit der Ablassverkündigung einen vollkommenen Ablass gewonnen hatte, hatte man ja Jahre später, wenn der Tod drohte, gewiss wieder eine Reihe neuer Sündenstrafen auf dem Kerbholz und der Ablass von damals wäre weitgehend umsonst gewesen.

Es war genau geregelt, was man für diese Vergünstigungen im Einzelnen zu zahlen hatte. Für einen vollkommenen Ablass zahlten z.B. ein verheirateter Mann und seine Gattin so viel, wie sie für sich und ihre Familie während einer Woche zum täglichen Lebensunterhalt auszugeben pflegten. Lohnabhängige sollten einen Monatslohn zahlen.

Und was war mit den Reichen? – Dafür gab es eine eigene Tarifliste. Ich zitiere:

„Könige und Königinnen und deren Söhne, Erzbischöfe und Bischöfe sowie andere große Fürsten, sollen wenigstens fünfundzwanzig Rheinische Goldgulden zahlen.

Äbte und höhere Geistliche der Kathedralkirchen, Grafen und Barone sowie andere mächtigere Adlige und deren Ehefrauen sollen pro Person zehn ebensolche Gulden zahlen.

Andere Bürger und Kaufleute, die gewöhnlich zweihundert Gulden einnehmen, sollen drei ebensolche Gulden zahlen.“

Ein Beichtbrief kostete ein Viertel eines rheinischen Goldguldens. Für den Erlass einer dem Papst vorbehaltenen Kirchenstrafe musste man so viel bezahlen, wie einen eine Romreise gekostet hätte. Und für einen vollkommenen Ablass zugunsten der Armen Seelen in Fegfeuer musste man so viel bezahlen, wie man als Lebender für einen solchen Ablass bezahlen musste.

Allerdings konnten die Beichtväter in Härtefällen den Betrag auch um die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel verringern. Die Beichtväter wurden überhaut immer wieder angewiesen, die einzelnen Fälle im Blick auf die Möglichkeiten der jeweiligen Bittsteller nach klugem Ermessen zu entscheiden.

Und was war mit den Armen, die kein Geld hatten? Die sollten versuchen, Geld von frommen Wohltätern zu erbitten. Hatten sie keinen Erfolg damit, sollten sie das Almosen durch Gebete und Fasten ersetzen. Denn, so wird betont, das Himmelreich stünde allen offen – Zitat „den Armen und den Reichen, den Mächtigen und den Machtlosen“. Auch ohne Geld konnte man also den Ablass bekommen.

Es war genau festgelegt, wer zu den Armen gehörte: Bettler, Mitglieder der Orden, die ja keinen Besitz hatten. Und auch der galt als arm, der keine so großen Ersparnisse hatte, dass er im Falle von Krankheit oder Berufsunfähigkeit eine Woche lang davon hätte leben können.

Ebenso gab es Erleichterungen für diejenigen, die nicht zu der Kirche kommen konnten, in der der Ablass zu bekommen war. Das waren – Zitat: „Gefangene und in Fesseln Geschlagene; Frauen, die kurz vor der Niederkunft stehen oder Kinder haben, die sie stillen müssen und denen sie nicht fernbleiben können; ebenso diejenigen, die wegen Fehden, Bann oder sonst wie aus Furcht vor dem Tod oder einer Gefahr den Ort der Ablässe weder aufsuchen können noch aufzusuchen wagen; ebenso verheiratete Frauen, denen es ohne die Einwilligung ihres Mannes, oder Söhne und Töchter, denen es ohne die Einwilligung ihrer Eltern nicht erlaubt ist wegzugehen; Alte und Kranke; diejenigen, die aufgrund ihrer Verpflichtungen Gott oder Menschen gegenüber unabkömmlich sind, und allgemein alle, denen es von Rechts wegen oder tatsächlich nicht möglich ist, auf Wallfahrt zu gehen.“

Alle diese durften an anderen Orten beichten und konnten so den Ablass gewinnen. Dieses Privileg wurde auch – Zitat „hohen geistlichen Würdenträgern, Herzögen, Grafen, Baronen und anderen großen Adligen“ gewährt. – Kein Wundern, wir befinden uns ja in einer feudalen Gesellschaft.

Und gab es auch die Missbräuche, von denen im Hinblick auf den Ablass immer wieder die Rede ist? Die Instructiones warnen in der Tat vor Missbräuchen und drohen Kirchenstrafen an, was sicher nicht nötig gewesen wäre, wenn solche Missbräuche nicht auch vorgekommen wären.

Ein paar Beispiele: Es wird gesagt, dass die Beichtväter für das Beichthören kein Geld fordern dürfen. Freiwillige Gaben durften sie jedoch annehmen.

Auch durften sie keine Spenden für den Petersdom entgegennehmen, sondern sollten die Spender anweisen, das Geld selbst in den Kasten zu legen oder durch vertrauenswürdige Personen legen zu lassen. Warum diese Anweisung? Befürchtete man, dass die Beichtväter etwas unterschlagen könnten?

Und die Beichtväter wurden angehalten – Zitat „sich hinsichtlich ihrer Lebensführung und ihres Lebenswandels ehrbar und rechtschaffen zu verhalten, indem sie Kneipen und verdächtige Orte gänzlich meiden, und sie sollen sich ganz und gar aufwändiger und unnützer Ausgaben enthalten.“ – Glaubt man Luther, haben sich die Beichtväter in der Tat in der Richtung einiges zuschulden kommen lassen.

Auch das Vertuschen der Vergehen von Klerikern scheint damals üblich gewesen zu sein. So wird z.B. im Hinblick auf die Möglichkeit, unrechtmäßig empfangene Weihen und die dadurch erworbenen Benefizien und Pfründe nachträglich durch eine Geldzahlung legalisieren zu lassen, gesagt: – Zitat: „Diese rechtliche Möglichkeit sollen, um Anstoß bei den Weltleuten zu vermeiden, die Prediger nur sparsam und mit Behutsamkeit und im Allgemeinen erklären.“ Die Kleriker würden das schon verstehen.

Auch durfte niemand Beichtbriefe drucken lassen und verkaufen, wenn er nicht dazu berechtigt war. Offensichtlich gab es einen illegalen Handel mit Beichtbriefen.

Für die Zeit, in der der Jubiläumsablass zu gewinnen war, waren alle anderen Ablässe und Sammlungen für fromme Zwecke suspendiert. Wer dem zuwider handelte oder dem Jubiläumsablass sonst wie Abbruch tat, indem er z.B. dessen Verkündigung behinderte, wurde mit Kirchenstrafen belegt. Offensichtlich wollten z.B. manche Kirchen, denen ein dauernder Ablass gewährt war, nicht für 8 Jahre auf die Einnahmen daraus verzichten. Auch Luther hat sich in seinen Thesen darüber beschwert, dass zugunsten der Peterskirche in Rom Geld abgezogen werde, das die deutschen Kirchen bitternötig hätten.

In der Tat kann man den Eindruck gewinnen, dass es Rom vor allem ums Geld ging, wenn man liest, dass die Beichtväter – Zitat „stets auf eine Verbesserung der finanziellen Lage der Kirchenfabrik hinarbeiten und deshalb diejenigen, die ihnen beichten, dazu veranlassen sollen, mehr zu geben“. Allerdings wird sofort beschönigend hinzugefügt, dass die Beichtväter – Zitat „niemanden ohne Gnade weggehen lassen sollen, weil hier ebenso sehr das Heil der Christgläubigen wie der Nutzen für die Kirchenfabrik erstrebt wird“.

Man bekommt überhaupt den Eindruck, dass es um die Sittlichkeit des christlichen Volkes damals nicht zum Besten bestellt war, wenn man liest, mit wem es die Beichtväter zu tun hatten: – Zitat – „mit vorsätzlichen Priester-, Vater-, Frauen- und überhaupt Menschenmördern; mit denen, die die Freiheit und die Rechtsprechung der Kirche behindern; mit öffentlichen Wucherern, Piraten, Räubern und Plünderern auf öffentlichen Wegen; mit denen, die Rompilger ausrauben; mit denen, die die Strafe der Exkommunikation über ein Jahr hinaus mit verhärtetem Herzen ertragen; mit denen, die sich gegen ihren eigenen Kirchenoberen oder Fürsten verschwören; mit denen, die Kirchen in Brand stecken, und mit denen, die in sie einbrechen und deren Immunität verletzen; mit denen, die gewalttätig Hand an Kleriker legen und sie erheblich verletzen.“

Und bei den Klerikern scheinen Simonie, d.h. der unrechtmäßige Erwerb geistlicher Ämter, und damit verbunden der unrechtmäßige Besitz von Benefizien und Pfründen nicht selten gewesen zu sein. – Sage mir keiner, in der Kirche sei früher alles besser gewesen als heute!

Doch wenden wir uns Erfreulicherem zu: der sogenannten Inthronisierung der Ablässe. Diese sollte vor allem in den Bischofskirchen stattfinden, und dazu – Zitat „in den Stifts- und Pfarrkirchen von Städten und bedeutenden Orten, wo es eine Menge Kleriker und Volk gibt und zu denen man aus den Nachbarorten ohne Schwierigkeit zahlreich kommen kann und wo eine Fülle von Priestern zur Verfügung steht; diese Orte sollen allerdings in einem beträchtlichen Abstand voneinander entfernt sein“. Man wollte also möglichst vielen den Zugang zu den Ablässen ermöglichen.

Für die Inthronisierung des Ablasses war eine eindrucksvolle Liturgie vorgesehen. Stellen wir uns das Folgende einmal für Paderborn vor: Die Hauptkirche, von der die Rede ist, wäre der Dom, die andere Kirche, wäre die Busdorfkirche. Die Marktkirche wäre wegen ihrer Größe sicherlich geeigneter gewesen, aber die gab es Anfang des 16. Jahrhunderts noch nicht. Zunächst zu den Vorbereitungen. Ich zitiere:

„An der Kirche, wo das Kreuz aufgerichtet werden soll,“ – das wäre also der Dom – „schlage man eine Kopie der Bulle, die kurzgefasste Anleitung, das päpstliche Wappen und das andere an, das wir haben drucken lassen. Auch an den anderen Pfarr- oder Hauptkirchen jedweder kleineren oder größeren Stadt können die zuvor erwähnten Schriftstücke angeschlagen werden.

Die Inthronisierung der Ablässe soll mit ausgesuchter Sorgfalt und Feierlichkeit erfolgen. Zuerst begrüße man die höheren Geistlichen, die Kapitel und die Rektoren der Kirchen sowie die Angehörigen der weltlichen Obrigkeit. Dann mache man einen Tisch zurecht und bedecke ihn wie einen Altar mit einem Leinentuch oder schwarzen Tuch oder einem von anderer Farbe. Auf diesem erhöhe und errichte man ein Bild des Gekreuzigten oder des Kreuzes mit dem Wappen und den Insignien des Papstes und stelle Leuchter mit brennenden Kerzen dazu. Und während der Gottesdienste stelle man auf den Tisch bedeutendere Reliquien, wie beispielsweise Häupter usw. Man lasse auch einen stabilen, mit drei Schlüsseln verschlossenen Kasten herbeischaffen, in den die Beiträge der Gläubigen hineingelegt werden sollen, und stelle ihn vor dem Tisch auf. Von den Schlüsseln aber soll den einen der Kommissar oder Unterkommissar, den anderen aber ein höherer Geistlicher oder eine würdige Person der Kirche, in die die Ablässe verlegt werden, den dritten aber der Bürgermeister oder eine andere würdige Person unter treuer Obhut bei sich behalten. Und bei den in der Bulle ausdrücklich genannten Strafen erdreiste sich niemand, den Kasten zu öffnen ohne besonderen Auftrag der Hauptkommissare. Aber sobald die Ablässe an einem Ort zum Abschluss gekommen sind, soll man den Kasten in der Sakristei der Kirche oder an einem anderen sicheren Ort einstweilen so lange abstellen, bis hinsichtlich seiner Öffnung und der Herausnahme der Almosen durch die Hauptkommissare ein Auftrag erteilt worden ist.“ – All das würde in Paderborn, wie gesagt, im Dom stattfinden. Ich zitiere weiter:

„Wenn nun der Tag der Inthronisierung herankommt, sollen morgens um die Stunde der Terz die höheren Geistlichen und unsere Vizekommissare, bekleidet mit ihren Prachtgewändern, zusammen mit den einzusetzenden Pönitentiaren und Beichtvätern in einer anderen Kirche als der, in der das Kreuz aufgerichtet ist, den Klerus und das Volk erwarten, das aus der Hauptkirche in einer Prozession kommt.“ – Paderborner Verhältnissen angepasst: Die Pönitentiare und Beichtväter versammeln sich in der Busdorfkirche, Klerus und Volk kommen dahin aus dem Dom – „Und der Klerus soll, wenn er in Prozession kommt, – mit dem verehrungswürdigen Sakrament, falls man es für gut befindet – Responsorien singen“ – die werden jetzt im Einzelnen genannt; erspare ich uns – „Wenn sie beendet sind und der Klerus schon im Chor der Kirche steht, in der die Vizekommissare sie erwarten, stimmt der Vizekommissar die Antiphon „Veni, sancte Spiritus“ an, die der Chor fortsetzen soll mit dem Versikel „Emitte spiritum“. Dann soll er die Antiphon vom heiligen Petrus „Simon Bariona“ anstimmen, die der Chor fortsetzen soll. Während dessen nehme der Vizekommissar von den Beichtvätern das in die Hand gegebene Versprechen bezüglich der Einhaltung des Treueids entgegen, und kraft apostolischer Vollmacht setze er sie durch die Übergabe und Zuweisung weißer Stäbe als Pönitentiare ein im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Darauf lese er den Versikel „Tu es Petrus“ mit dem Sammelgebet „Deus, qui beato Petro“, das am Fest Petri Stuhlfeier gehalten wird. Wenn das geschehen ist, wird die Prozession zur Hauptkirche“ – in Paderborn von der Busdorfkirche zum Dom – „in der richtigen Reihenfolge aufgestellt mit den Gesängen „Advenisti desiderabilis“ und „Summae Trinitati“ usw., je nach der Entfernung zur Kirche. Nach der Ankunft bei der Hauptkirche beginnt man unter dem Geläut aller Glocken mit Orgelbegleitung oder in anderer feierlicher Weise das „Te Deum laudamus“. Hinzugefügt sei, dass während der Prozession hinter den Scholaren und dem anderen Klerus die Pönitentiare oder Beichtväter mit ihren Stäben schreiten sollen, danach zwei von den führenden Persönlichkeiten des Ortes, von denen jede ein Banner mit dem Wappen des Papstes vor der Bulle oder deren Abschrift hertragen soll. Die Bulle selbst aber oder die Abschrift soll von den höheren Geistlichen des Ortes an letzter Stelle getragen werden. Und nach der Ankunft in der Hauptkirche soll sie auf dem Altar oder dem bedeckten Tisch vor dem Bild des Gekreuzigten ihren Platz finden. Den Beichtvätern aber sollen Sitze, die so voneinander entfernt sind, dass die Beichtenden in Ruhe ihre Beichte ablegen können, in der Hauptkirche zugewiesen werden, nachdem darüber das Wappen des Papstes und die Namen und die Zunamen eines jeden der Beichtväter angebracht worden sind.“

Beichtstühle, wie wir sie kennen, gab es damals nämlich noch nicht. Die sind erst eine Erfindung der Barockzeit.

Außer der Inthronisierung der Ablässe gab es die täglichen Lobgesänge zu Ehren des Kreuzes. Auch hierfür war eine reiche und prachtvolle Liturgie vorgeschrieben, die ich aus Zeitgründen nicht schildern will. Besonders gefallen hat mir hier der Wechselgesang zwischen zwei Knaben, die mit brennenden Kerzen vor dem Kreuz knien, und dem Chor.

Gepredigt werden sollte möglichst täglich, wenigstens aber an den Sonn- und Feiertagen, am Vormittag oder nachmittags in Verbindung mit einer Messe oder einem anderen Gottesdienst.

Die Predigt diente vor allem dazu, die vielen Vergünstigungen, welche die Bulle bot, darzulegen und zu erläutern. Dazu gehörten auch die Voraussetzungen für deren Erwerb, also auch Reue und Beichte. Sie sollen predigen, heißt es – Zitat: „über die Geheimnisse des heiligen Glaubens, über die Reue, das Bekenntnis der Sünden, deren Verzeihung und Nachlass“. Dann über die Vollmacht des Papstes, der solche Vergünstigungen gewähren könne und dem man Gehorsam schulde. Und über die Notwendigkeit eines Neubaus der vom Verfall bedrohten alten Petersbasilika in Rom. Natürlich sollten die Leute auch aufgefordert werden, von den verschiedenen Vergünstigungen Gebrauch zu machen und Geld zu spenden, aber die Predigt bestand offenbar nicht nur aus dem einen Wort „schmeiß rein, schmeiß rein“!

Überrascht hat mich, dass es auch zu Luthers Zeiten noch die Öffentliche Kirchenbuße gab. Die Ohrenbeichte, wie wir sie kennen, ist ja erst im Mittelalter entstanden, das ganze christliche Altertum kannte nur die öffentliche Kirchenbuße, die sich im Mittelalter dann allmählich verlor. Aber als Möglichkeit für besonders schwere Vergehen, gab es sie offensichtlich auch noch im 16. Jahrhundert. Deren Ritus wollen wir nun betrachten.

Ich zitiere: „Zuerst sollen die Büßer in einer geeigneten Kapelle oder in der Sakristei ihre Kleider und Schuhe ausziehen und lediglich die Hose oder das Unterkleid anbehalten. Dann sollen sie in der Weise Vergebung finden, dass sie bis zum Nabel entblößt, in der einen Hand eine Rute, in der anderen ein Kerze tragend, die Hände vor der Brust in Form eines Kreuzes verschränkt, dem Klerus, der sich zum Stationsgottesdienst oder Lob des Kreuzes begibt, voranschreiten und vor dem Kreuz hingestreckt auf das Ende des Gesangs warten. Und wenn der Gesang unterbrochen ist, sollen die Vizekommissare oder deren Stellvertreter den Psalm „Miserere“ mit leiser Stimme beginnen. Inzwischen sollen die Büßer, jeder von seinem Beichtvater, zuerst zum Vizekommissar, dann der Reihe nach zu den anderen Beichtvätern geführt werden, von denen jeder mit der Rute oder dem Stab den Büßer zwischen den Schultern berühren und sagen soll: „Der Herr verzeihe dir alle deine Sünden“ Ist der Psalm mit dem „Gloria Patri“ beendet, soll der Vizekommissar oder der Stellvertreter fortfahren: „Kyrie eleison, Christe eleison, Kyrie eleison“. – es folgen weitere Gebete – „Darauf soll der Beichtvater den Büßer, nachdem er ihn auf die Knie erhoben hat, lossprechen, indem er ihm die Absolutionsformel vorliest, die seinen Vergehen anzupassen ist, und so soll er ihn der Gemeinschaft der Glaubenden zurückgeben. Das Ganze allerdings unter dem Vorbehalt, dass keinem jungen oder altersschwachen Kleriker und Frauen, die mit Rücksicht auf das Schamgefühl ihres Geschlechts nur die Schuhe ausziehen sollen, eine derartige Buße leichtfertig auferlegt werde. … Wenn aber wegen einer drohenden Gefahr die zuvor genannte Form nicht wird eingehalten werden können, werden die Büßer auch bekleidet Erlass erhalten können, sodass sie zu den Beichtvätern, die auf ihren Stühlen sitzen, von einem zum anderen gehen und die Strafe mit Auflegung des weißen Stabes entgegennehmen. Wenn aber angesehene Personen von beachtlicher Würde und hohem Rang nicht veranlasst werden können, die öffentliche Buße in dieser Weise zu vollziehen, werden die Vizekommissare oder Beichtväter eine derartige Buße in einen Geldbeitrag umwandeln können, wobei sie jedoch Rücksicht nehmen auf die Möglichkeiten des Beichtenden sowie auf die Art und die Häufigkeit des Vergehens; gemäß all dem sollen sie sich bemühen, den Beitrag zu bemessen.“

Und jetzt müssen wir nur noch den Ablass beenden. Auch dafür gab es einen eigenen Ritus. Ich zitiere: „Wenn das Ende der Frist für die vollkommenen Ablässe an einem Ort bevorsteht, veranstalte man an einem Festtag oder Sonntag eine feierliche Prozession um die Kirchen und deren Friedhöfe mit den Gesängen vom Tag oder den Patronen der Kirchen und führe dabei die bedeutenden Reliquien mit und bei der Rückkehr zur Hauptkirche halte man einen Stationsgottesdienst mit der Antiphon vom heiligen Petrus „Simon Bariona“ und beginne dann auf der Hauptorgel „Te Deum laudamus“ usw., wobei der Chor im Wechsel andächtig antwortet bis zum Vers „Te ergo quaesumus“ usw., der durch den Chor in einem Zug ganz durch gesungen werden soll. Der Vizekommissar soll währenddessen mit seinen Beichtvätern, die ihre Stäbe in den Händen tragen, zum Kreuz hinzutreten, und sie sollen es, nachdem es vorher dazu hergerichtet und vorbereitet worden ist, andächtig niederlegen und auf dem Tisch und dem Kasten, die vor dem Kreuz aufgestellt sind, ablegen. Nachdem das geschehen ist, sollen sie sich wieder zum Stationsgottesdienst begeben, und während der restlichen Verse, nämlich „Salvum fac populum“ usw., sollen die Beichtväter der Reihe nach einer nach dem anderen zu dem Kreuz hinzutreten, sich andächtig verneigen und ihre weißen Stäbe mit Verzicht auf ihre Vollmacht auf dem Kreuz ablegen, ausgenommen der Vizekommissar, wenn er etwa für mehrere andere Orte abgeordnet sein sollte. Wenn er aber nur für jenen Ort eine Beauftragung erhalten hat, soll auch er seinen Stab niederlegen und verzichten.“

Und als Letztes müssen wir noch den Ablasskasten öffnen. Ich zitiere: „Wir gebieten, wenn die Zeit, die genannten Kästen zu öffnen, herangekommen ist, dass sie in Anwesenheit aller, die Schlüssel haben, und eines öffentlichen Notars und geeigneter dazu gerufener Zeugen geöffnet werden und dass die Gelder nicht eher durch jemanden angerührt werden sollen, als sie in Gegenwart der Genannten gezählt und durch Fachleute geschätzt und auf den Wert Rheinischer Goldgulden umgerechnet worden sind. Über diese Summe soll auch eine Urkunde durch einen gesetzmäßigen Notar ausgestellt werden, in der die Anwesenheit der zuvor Benannten vermerkt werden soll und vor allem die des Schatzmeisters oder des durch ihn Bestimmten. Dieser wird über das Geld seine Anordnungen treffen und handeln, wie wir es ihm in unseren Beauftragungen angeben werden.“